Satzung

Satzung für den gemeinnützigen Verein „Dorfkrug Kirchdornberg e.V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Dorfkrug Kirchdornberg“. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 
Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.  

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendarbeit, der Volksbildung, sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
den Unterhalt einer Begegnungsstätte für die örtlichen Bewohner und Gäste, 
der freiwilligen und unentgeltlichen Zusammenarbeit/Kooperation der Vereinsmitglieder bei der Unterhaltung der Begegnungsstätte, 
Durchführung kultureller Veranstaltungen insbesondere für regionale Künstler und Kunstschaffende, 
die Förderung des Engagements durch Kooperation, Information und regelmäßigen Austausch mit den Ortsvereinen der Parteien der Gemeinde und Organisation von Treffen von politischen Vertretern mit den Vereinsmitgliedern, sowie demokratische und auf Mitwirkung ausgelegte Vereinsstrukturen
der Förderung lokaler Vereine oder kirchlicher Vereinigungen als Versammlungsstätte und der Förderung und Verstärkung derer Zusammenarbeit für die Gemeinde, 
als Vermittlungs- und Beratungsstelle für wechselseitige Hilfe der Dorfbewohner untereinander.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Abweichend von § 27 III Satz 2 BGB darf die Mitgliederversammlung beschließen, den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn der Aufwand ein nebenberuflich ausgefülltes Ehrenamt nachhaltig übersteigt. Die Vergütung soll der Verantwortung, der persönlichen Haftung (siehe § 31a BGB), dem zeitlichem Aufwand und dem persönlichen Engagement angemessen gerecht werden. Die Vergütung darf den Vereinszweck nicht gefährden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 
Im Falle einer „knappen Liquidität“ stundet der Vorstand seine Bezüge. 
Eine „knappe Liquidität“ ist dann gegeben, wenn die finanziellen Rücklagen des Vereins die üblichen Betriebskosten für einen Monat (= jährliche Kosten/ 12) unterschreiten. 
Der Kassenwart wird dem Vorstand umgehend mitteilen, wenn ein Fall der „knappen Liquidität“ vorliegt. Die Vergütung wird dann im Folgemonat gestundet. 
Dauert der Zustand der „knappen Liquidität“ länger als drei Monate an, kann und soll die Mitgliederversammlung die beschlossene Vergütung des Vorstandes unverzüglich widerrufen und entweder angemessen herabsetzen oder ganz streichen. Es ist weiterhin ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu treffen, wie die gestundete Vergütung dann ausgeglichen wird. Ggf. ist hierfür eine Sonderumlage für alle Mitglieder zu beschließen, wenn ein Ausgleich nicht innerhalb eines halben Jahres aus laufenden Einnahmen möglich ist. Die Prognose obliegt dem Kassenwart. 
Die Erfüllung des Vereinszwecks steht immer im Rang über dem Vergütungsanspruch. 
Im Falle der Streichung oder Herabsetzung der Vergütung hat das betroffene Vorstandsmitglied das Recht, sein Amt sofort nieder zu legen. Die Mitgliederversammlung wird dann in der gleichen Sitzung ein neues Vorstandsmitglied wählen. Das neue Vorstandsmitglied wird in dem Fall zunächst nur für die verbliebene Restzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt. 
Legt das betroffene Vorstandsmitglied sein Amt nicht innerhalb der Mitgliederversammlung nieder, setzt es seine Tätigkeit ohne oder mit reduzierter Vergütung ordnungsgemäß fort. 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 
Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand soll sich über die Identität der aufnahmewilligen Person Gewissheit verschaffen (Vorlage eines Personalausweises, Einsicht in ein Register) und Kopien dieser Dokumente als Anlagen zur Mitgliederliste nehmen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. 
Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Annahme durch die berufene Person. 
Der Vorstand führt die Mitgliederliste so, dass er jederzeit zur Auskunft über Anzahl und Person in der Lage ist.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 
Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied zu begründen und in Textform mitzuteilen. 
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung soll eine Begründung enthalten. 
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Mit der Einladung zur Versammlung soll das Schreiben über den Ausschluss und das Berufungsschreiben den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. 
Das Mitglied bekommt von der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung die Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme. In der Mitgliederversammlung hat das Mitglied kein eigenes Stimmrecht hinsichtlich des Beschlusses zur Berufung gegen den Ausschluss. 

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 
die Wahl und Abwahl des Vorstands, 
Entlastung des Vorstands, 
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 
Wahl der Kassenprüfer/innen 
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, 
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war. 
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. 
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Die Mitgliederversammlung soll von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. 
Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. 
Kann sich der Vorstand nicht auf einen Versammlungsleiter einigen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser muss dann nicht im Vorstand sein.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen offen. 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer unter mehreren Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl bei Stimmengleichheit der führenden Kandidaten durchzuführen. 
Auf Antrag eines Kandidaten führt die Mitgliederversammlung eine geheime Stichwahl durch. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam, § 71 BGB.
Die Anmeldung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes. 

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. 
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist einmal zulässig. 
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 
Änderungen beim Vorstand sind dem Vereinsregister in beglaubigter Form anzuzeigen, § 67 BGB.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist einmal zulässig. 

§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Dornberg e.V. (eingetragen im Vereinsregister AG Bielefeld VR 2880). 
Sollte der Verein nicht mehr bestehen, ist eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur oder der Jugendarbeit, stattdessen auszuwählen. 
Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit dem Beschluss der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. 
Sofern kein wirksamer Beschluss zustande kommt, entscheidet der Vorstand oder Liquidator. 
Sofern auch diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Entscheidung treffen können, erhalten die in Kirchdornberg ansässigen Kirchen die Mittel zu gleichen Teilen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.